Jörg Fritzsche: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) (Soergel)..., Gebunden
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) (Soergel) Band 5, Schuldrecht 3, §§ 305-310; UKLaG; VDuG
- Band 5, Schuldrecht 3, §§ 305-310; UKLaG; VDuG
Lassen Sie sich über unseren eCourier benachrichtigen, sobald das Produkt bestellt werden kann.
- Herausgeber:
- Jörg Fritzsche
- Verlag:
- Kohlhammer W., 12/2026
- Einband:
- Gebunden
- Sprache:
- Deutsch
- ISBN-13:
- 9783170462595
- Umfang:
- 896 Seiten
- Nummer der Auflage:
- 26014
- Ausgabe:
- 14. Auflage
- Erscheinungstermin:
- 31.12.2026
Ähnliche Artikel
Klappentext
Band 5 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität in der neuen 14. Auflage mit fexiblen Verkaufsmodellen umfangreiche Erläuterungen der §§ 305 bis 310 aus dem Schuldrecht unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellen ein fundamentales Element des Vertragsrechts dar und spielen eine zentrale Rolle in der Gestaltung von Vertragsbeziehungen sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerbereich. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die den AGB unterliegen, systematisch dargestellt. Außerdem ist im Zusammenhang von AGB die rechtliche Definition, die formellen Anforderungen sowie die Inhaltskontrolle dieser Vertragsbedingungen genau zu beleuchten. Schwerpunkt sind die Allgemeinen Klauseln, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Verträge der Immobilienwirtschaft, IT- und IP-Verträge, Internetverträge, Einkauf- und Vertrieb sowie die sonstigen Verträge. Zusätzlich kommentiert wird das Unterlassungsklagengesetz (UKLaG) sowie das Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG).
Anmerkungen:
Bitte beachten Sie, dass auch wir der Preisbindung unterliegen und kurzfristige Preiserhöhungen oder -senkungen an Sie weitergeben müssen.