Dmitri Astrinski: Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland
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- Igel Verlag, 08/2014
- Einband: Kartoniert / Broschiert, Paperback
- Sprache: Deutsch
- ISBN-13: 9783954851393
- Bestellnummer: 5691641
- Umfang: 80 Seiten
- Auflage: Erstauflage
- Copyright-Jahr: 2014
- Gewicht: 144 g
- Maße: 221 x 157 mm
- Stärke: 10 mm
- Erscheinungstermin: 21.8.2014
Klappentext
In den letzten Jahren haben die deutschen Unternehmen ihre ausländischen Aktivitäten mit einer positiven Auswirkung sowohl auf Umsätze als auch auf Gewinne ausgeweitet. Viele Großkonzerne und mittelständische Unternehmen versuchen, sich von der unbeständigen deutschen Binnenkonjunktur abzulösen und ihre Umsatzquellen international breit zu diversifizieren. Aufgrund teilweise besserer Standortbedingungen werden außerdem zunehmend Produktionsstätten ins Ausland verlagert.Sobald die Unternehmensleitung eine Entscheidung hinsichtlich der internationalen Expansion fällt, sind - abhängig von den konkreten Plänen des Unternehmens - diverse Organisationsformen für die Durchführung des ausländischen Engagements möglich.
Die zwei wichtigsten Rechtsformen, die ein Unternehmen für sein ausländisches Engagement nutzen kann, sind Betriebsstätte und Tochtergesellschaft, die aufgrund von nationalen Bestimmungen ausländischer Staaten unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. Die Differenzen bestehen nicht nur hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen, sondern auch im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, die sich sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext ergeben.
Der Zweck dieser Arbeit besteht darin, aufzuzeigen, welche Rechtsform sich bei der Tätigung des ausländischen Geschäfts in bestimmten Situationen aus steuerlicher Perspektive als vorteilhaft aufweist.
Auszüge aus dem Buch
Textprobe:Kapitel 2, Gründung einer ausländischen Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft:
Bei seinem Auslandsengagement kann der deutsche Investor i. d. R. zwischen einer Betriebsstätte und einer Tochtergesellschaft als Organisationsform wählen.
2.1, Allgemeine Rechtsformwirkungen:
Betriebsstätte:
Folgende Gründe können für eine Betriebsstättengründung im ausländischen Staat sprechen:
Die Gründungskosten sind i. d. R. deutlich niedriger, als bei einer Tochtergesellschaft.
Unter Zugrundelegung des Kapitals des Stammhauses können die ausländischen Eigenkapitalanforderungen bei Finanzdienstleistern i. d. R. besser erfüllt werden.
Sofern mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht, das eine Freistellung von Betriebsstätteneinkünften vorsieht, können die möglicherweise entstehenden Verluste im Inland geltend gemacht werden.
Die Gewinnüberweisungen an das Stammhaus werden mit einer Quellensteuer nicht belegt.
Tochtergesellschaft:
Eine Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft besitzt eine zivilrechtliche Selbständigkeit, wodurch u. a. die Haftung ihrer Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen im Gegensatz zu einer Betriebsstätte in den meisten Fällen ausgeschlossen wird.
Die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft wird nach dem Recht des ausländischen Staats gegründet und erscheint dort als inländisches Unternehmen, wodurch z. B. eine bessere Akzeptanz bei den Geschäftspartnern erreicht werden könnte.
Eine nach dem ausländischen Recht gegründete Kapitalgesellschaft besitzt i. d. R. bessere Möglichkeiten in ihrem Domizilstaat die Finanzierung auf dem organisierten Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen.
Es ist ersichtlich, dass beide Organisationsformen bestimmte Vor- und Nachteile aufweisen. Obwohl die Betriebsstätte i. d. R. Regel leichter zu gründen ist, wird die Tochtergesellschaft als Organisationsform deutlich häufiger für das ausländische Engagement gewählt.
2.2, Wichtige Gründungsaspekte:
Bei der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft ist u. a. zu beachten, wie die Vorbereitungskosten, Überführung und Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern steuerlich behandelt werden.
Steuerliche Behandlung von Vorbereitungskosten:
Ab dem Zeitpunkt des offiziellen Investitionsbeschlusses zählen die konkreten Planungsaufwendungen zu den sog. Vorbereitungskosten. Sie sind nach der Auffassung der Finanzverwaltung den Betriebsstättenaufwendungen zuzuordnen und werden im Inland dementsprechend steuerlich behandelt. Wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht, sind sie im Inland abzugsfähig, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Regelungen des
2a EStG dem nicht entgegenstehen.
In den Fällen, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat ein DBA unterhalten wird und dem zufolge die Betriebsstätteneinkünfte freigestellt werden (Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA), können die Vorbereitungskosten in Deutschland nicht geltend gemacht werden. Allerdings können solche Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, wenn sie aus erwünschten Tätigkeiten i. S. v.
2a EStG stammen. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden die Erträge aus den ausländischen Betriebsstätten gekürzt (
9 Nr. 3 GewStG), entsprechend bleiben auch die Verluste ohne Berücksichtigung.
Die Gründungskosten einer Tochtergesellschaft sind in Deutschland beim Anteilseigner ab dem Zeitpunkt der Gründungsaktunterzeichnung nicht abzugsfähig und können i. d. R. lediglich im Gründungsstaat im Rahmen eines Verlustvortrags berücksichtigt werden.
Es ist ersichtlich, dass die ausländische Betriebsstätte dann besonders attraktiv für einen deutschen Investor erscheint, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA mit Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte besteht; im solchen Fall ist es möglich die Gründungskosten in Deutschland sofort zu berücksichtigen.
Überführung und Nutzungsüberl
Biografie
Dmitri Astrinski geb. 1979 hat an der Moskauer Hochschule für Wirtschaft Bank- und Finanzwirtschaft sowie an der Freien Universität Berlin Betriebswirtschaft mit Schwerpunkten Steuerlehre und Rechnungslegung / Wirtschaftsprüfung studiert.Anmerkungen:
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